HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 844 Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 188/17, Beschluss v. 08. 06. 2017, HRRS 2017 Nr. 844 BGH 1 StR 188/17 - Beschluss vom 8. Juni 2017 (LG Hof) Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe; Voraussetzungen des Bandenhandels; Konkurrenzen). § 30a BtMG Leitsätze des Bearbeiters 1. Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängt. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist.

§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG – Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln – Anwalt Drogen Berlin Strafrecht BtMG AMG NpSG

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte "des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, davon in 20 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei sie in einem Fall eine Schusswaffe sowie einen sonstigen Gegenstand, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, mit sich führte und in zwei Fällen tateinheitlich unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorlag", schuldig gesprochen und sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von "550, - € Bargeld" angeordnet. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Angeklagte gegen dieses Urteil. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht, da den Urteilsgründen ein eigennütziges Handeln der Angeklagten nicht zu entnehmen ist.

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Ebenso wenig begründet es die Strafbarkeit der Angeklagten, dass sie gegen die Aktivitäten des A. nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den von A. in dem ausschließlich von ihm genutzten Schlafzimmer betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten ( § 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Da die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem Rauschgiftdelikt des als Haupttäter verurteilten Mitangeklagten A. geleistet hat. Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin würde sie treffen, wenn ihr die Verfügungsgewalt über die ganze Wohnung zugestanden hätte und diese - etwa durch ihre Lage oder Beschaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellte.

1 BtMG genannten Art zu begehen ( BGHR BtMG § 30a - Bande 9 m. ). Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, dass die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgen. Dies ist hier der Fall: Alle Angeklagten waren in eine auf Dauer angelegte deliktische Gruppierung eingebunden, die vom Erwerb und der Einfuhr der Betäubungsmittel aus Tschechien bis hin zur Weiterveräußerung im Inland arbeitsteilig aufgebaut war. Auch die Angeklagte, die zwar erst später in die Bandenstruktur eintrat, die aber als Körperschmugglerin in mehreren Fällen nicht nur völlig untergeordnete Beiträge erbrachte, hat zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beigetragen. Auch der Umstand, dass die Aufgaben der Angeklagten in den Fällen II. bei wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit erscheinen, hindert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht ( BGHR BtMG § 30a - Bande 10). Entgegen der Auffassung der Revision ist gegen die Beweiswürdigung insoweit nichts zu erinnern.

die Wohnung zur Verfügung gestellt hat und gemäß der Bekundung des Zeugen KHK S. bei ihrer Vernehmung auch nicht erwähnt hat, jemals versucht zu haben, sein Handeln zu unterbinden". Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagte den Betäubungsmittelhandel des Mitangeklagten A. durch aktives Tun gefördert hätte. Die nicht weiter mit Tatsachen belegte Begründung der Strafkammer, die Angeklagte habe ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt, genügt nicht. Nach den Feststellungen teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte A. bereits seit mehreren Jahren die Wohnung, bevor Letzterer mit dem Handel mit Betäubungsmitteln begann. nutzte hierfür das allein ihm zugewiesene Schlafzimmer. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Angeklagte hierbei die "Wohnung" zur Verfügung gestellt haben sollte. Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Betäubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die Voraussetzung strafbarer Beihilfe nicht.

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Teileinstellung des Verfahrens - Rechtsportal

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5 Die Qualität der Betäubungsmittel war auf der Grundlage des Zweifelssatzes überwiegend als gering eingestuft worden, von höherer Qualität war die letzte der veräußerten Mengen von 400 Gramm Marihuana. 6 2. Die Feststellungen beruhen auf einem im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegten Geständnis des Angeklagten, dessen im Einzelnen geschildertes Zustandekommen die Strafkammer ebenso wie das Ergebnis ihrer sonstigen Beweisaufnahme näher gewürdigt hat. 7 3. Es wurden folgende Strafen verhängt: 8 Wegen des Handeltreibens Einzelstrafen zwischen 15 und 18 Monaten, wegen der Abgaben Strafen von jeweils neun Monaten (§ 29a Abs. 2 BtMG), wegen der Einfuhr sechs Monate. Hieraus wurden nach näher dargelegter Aufteilung unter Einbeziehung einer Reihe anderweitig verhängter Strafen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von je zwei Jahren und drei Monaten gebildet. 9 4. Die Vorwürfe des Verkaufs von über 300 Gramm Marihuana in über 90 Einzelfällen in Portionen von zwei und fünf Gramm an W. zwischen Dezember 2009 und Oktober 2010 und des Besitzes von 20 Gramm Marihuana und 400 Ecstasy-Tabletten im Oktober oder November 2010 zum gewinnbringenden Weiterverkauf hat die Strafkammer gemäß § 154 Abs. 2 StPO behandelt.

Der Wahrheitsgehalt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und des staatsanwaltlichen Vorverfahrens: Mutmaßungen und Verfolgungseifer. Im schriftlichen Vorverfahren enthält die Strafakte lediglich ein zwischen zwei Aktendeckeln befindliches Konstrukt der Wahrheit, welches i. d. R. einseitig durch die Ermittlungsbehörden geprägt ist. Die Staatsanwaltschaft nimmt für sich in Anspruch, die "objektivste Behörde der Welt" zu sein, da sie nach dem Gesetz den Sachverhalt objektiv in alle Richtungen und nicht nur zu Lasten des Beschuldigten zu ermitteln habe. Oftmals und zunehmend treiben das Verfahren jedoch Mutmaßungen, Verfolgungseifer, Belastungstendenzen und "Erfahrungswerte" an. Die Wahrheitsfindung im Hauptverfahren. Entscheidend für das Urteil ist, wie der Richter seine subjektive Überzeugung in eine juristisch vertretbare Form gießt. Das Urteil muß nur aus sich heraus verständlich, logisch und vollständig sein und darf keine Widersprüche enthalten. Erst wenn die Beachtung der Denkgesetze, allgemein anerkannten Erfahrungssätze und somit die Mindestanforderungen der Logik verlassen werden, wird das Urteil auf die Tatsachenfeststellung bezogen angreifbar.

2021 - 2 HEs 24/21 Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien BGH, 22. 02. 2017 - 2 StR 291/16 Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer... BGH, 26. 2020 - 4 StR 474/19 Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung... BGH, 11. 2018 - 3 StR 378/18 Betäubungsmittelstrafrecht (Bestimmen eines Minderjährigen zur Förderung des... BGH, 08. 2014 - 5 StR 542/13 Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum... BGH, 07. 2018 - 3 StR 301/18 Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Verhältnis von Handeltreiben und... BGH, 07. 05. 2019 - 1 StR 80/19 Bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge... BGH, 09. 2020 - 4 StR 345/19 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss... BGH, 07. 2017 - 1 StR 195/17 Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit... BGH, 09. 2019 - 4 StR 461/18 Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff; Mitführen... BGH, 26.

196 f). Dies hat die Strafkammer jeweils festgestellt (UA S. 29-31). Dagegen hat sich die Angeklagte in den Fällen II. und 5. der Urteilsgründe nach den Feststellungen der täterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) schuldig gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ständig von anderen Bandenmitgliedern überwacht wurde und entsprechend der Absprache mit diesen Anweisungen entgegennahm. Denn sie erfüllte dennoch in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Einfuhr mit Wissen und Wollen und ist deshalb Mittäterin ( BGHR BtMG § 30 Abs. 4 - Täter 1; Körner/Patzak/Volkmer, a. a. O., § 29 Teil 5 Rdnr. 169). Anders als im Fall der täterschaftlichen Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 216) kommt der täterschaftlichen Einfuhr neben der bloßen Beihilfe zum Bandenhandel selbständige rechtliche Bedeutung zu, so dass Tateinheit gegeben ist. 2. Entgegen den Revisionsvorbringen (RB S. 2) tragen die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen bandenmäßiger Begehungsweise.

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